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Mietbedingungen

1)    Auf- und Abbau einer Zelthalle dürfen nur unter Anleitung eines Richtmeisters des Vermieters erfolgen.

 

2)    Dachplanen müssen immer straff gespannt sein. Bei Bildung von Wassersäcken, sofort Wasser ausschöpfen und die Planen nachspannen.

 

3)    Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder sind vom Mieter in ausreichender Zahl anzubringen und betriebsbereit zu halten. Alle bei Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen sind vom Mieter zu erfüllen.

 

4)    Gerüstteile, Fußböden und Zeltplanen  dürfen nicht beklebt oder gestrichen werden. Die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache trägt der Mieter.

 

5)    Haftbar ist der Mieter für alle Schäden, die während der Mietzeit nicht durch höhere Gewalt entstehen.

 

6)    Konstruktionsteile, insbesondere Verstrebungen und Verspannungen, dürfen nicht versetzt oder entfernt werden. Lockere Spannseile sind sofort nachzuspannen!

 

7)    Offenen Feuerstellen (z. B. Bratereien), müssen eine feuerbeständige Sondereindeckung haben.

 

8)    Sturm und Gewitter erfordern besondere Sicherungsmaßnahmen. Sämtliche Ein- u. Ausgänge und Belüftungen sind sofort dicht zu schließen. (Zelthallen sind nur als geschlossenes Bauwerk berechnet). Notfalls ist die Zelthalle von allen Personen zu räumen.

 

9)    Winterbetrieb unterliegt besonderen Bedingungen. Bei nennenswertem Schneefall muss das Zeltdach (am besten durch Beheizung) sofort von Schnee und Eis geräumt werden.

 

10)    Zeltgerüste dürfen nicht als Aufhängevorrichtung für schwere Lasten benutz werden. Zusätzliche Anhängelasten in der Zelthalle bedürfen unserer Zustimmung.

 

11)    Mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache übernimmt der Mieter die Be- und Überwachung der Mietsachen. Schäden die der Mieter bei der Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes oder fahrlässiges Verhalten des Mieters entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Sach- u. Personenschäden, die durch den Gebrauch und den Betrieb der Mietsachen entstehen.

 

12)    Beim ziehen der Ankernägel kann nicht ausgeschlossen werden, dass leichte Beschädigungen der Belages zurückbleiben, für die wir jedoch nicht haften. Verbleibende Bohrlöcher im Asphalt bzw. Beton sind vom Mieter aufzufüllen (oder gegen Berechnung von unserer Seite).